1. Allgemeine Grundsätze

Die von der Stiftung Solidarität und Gerechtigkeit geförderten Maßnahmen und Projekte müssen den satzungsmäßigen Zwecken der Stiftung entsprechen; diese sind in der Stiftungssatzung nachzulesen.

Die Förderbedingungen binden den Projektpartner der Stiftung Solidarität und Gerechtigkeit unmittelbar. Der Projektpartner ist darüber hinaus verpflichtet, bei der Weiterleitung der Fördermittel an Dritte die Einhaltung der Förderrichtlinien und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen sicherzustellen.

2. Ausschlusskriterien

Nicht gefördert werden

– Projekte mit ungesicherter Finanzierung / ohne detaillierten     Finanzierungsplan

– Vorhaben außerhalb des Wirkungsbereiches der Stiftung

– bereits abgelehnte Projekte

– reine Druckkostenzuschüsse

– Dauerförderungen und reine Betriebskostenzuschüsse

– Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter

3. Antragsberechtigung und Antragsverfahren

3.1. Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte juristische Personen, soweit mit einer möglichen Zuwendung die satzungsgemäßen Zwecke erfüllt werden.

3.2. Förderanträge, die außerhalb des Stiftungszweckes liegen, oder Projekte und Maßnahmen außerhalb des regionalen Tätigkeitsbereiches der Stiftung müssen durch den Vorstand der Stiftung abgelehnt werden. Die Stiftung kann innerhalb ihrer Satzungszwecke nach § 2 Abs. 3 für bestimmte Zeitabschnitte Förderschwerpunkte bilden.

3.3. Für Förderanträge ist ausschließlich das Antragsformular der Stiftung zu verwenden. Antragsformulare sind rechtsverbindlich unterschrieben an die Stiftung zu richten, und zwar sowohl per Mail als auch ergänzend postalisch. Der vollständige Antrag umfasst :                                                   a) das Antragsformular (als word-Dokument, in das die gewünschten Angaben eingetragen werden können),                                                         b) einen tabellarischen Kosten- und Finanzplan, (hier geben wir kein Formular vor).

Der unter den Downloads aufgeführte Projektplan und die Anleitung hierzu können dem Antragsteller helfen, sein vorzustellendes Projekt in seinen Wirkungszusammenhängen umfassend einzuordnen.           

3.4. Die Stiftung erwartet, dass die Antragsteller Eigenmittel in angemessenem Umfang in das Projekt einbringen. Insbesondere sollten bei größeren Projekten ergänzend zu den einzubringenden angemessenen Eigenmitteln weitere Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Die schriftliche Finanzierungszusage Dritter ist vorzulegen.                                                                                                                           3.5. Vor Versand der schriftlichen Förderzusage/Fördervereinbarung durch den Stiftungsvorstand an den Antragsteller von diesem bereits begonnene bzw. abgeschlossene Projekte sind von der Förderung ausgeschlossenen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Stiftung.

3.6. Antragsfristen sind der 15. Februar und der 15. August eines jeden Jahres. Danach bei der Stiftung eingehende Förderanträge können nicht mehr für die jeweils aktuelle Vergabeentscheidung berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).

3.7. Bis zum Einreichungstermin müssen folgende Unterlagen vollständig vorliegen :                                                                                                         – vollständig ausgefüllter Förderantrag                                                            – derzeit gültige Satzung                                                                                  – gültiger Auszug aus dem Vereinsregister                                                       – Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer, mindestens noch 15 Monate gültig.

Voraussetzung für die Bearbeitung des Förderantrages ist die Vollständigkeit aller angeforderten Unterlagen.                                                                                                                             3.8. Der Antragsteller verpflichtet sich mit Antragstellung, sein Projekt ohne korruptive Praktiken zu realisieren (vgl. Korruptionsvermeidung).

3.9. Die Stiftung ist mit erfolgter Antragstellung berechtigt, die Förderanträge auch Dritten zur Beurteilung vorzulegen; der Antragsteller stimmt mit Antragstellung diesem Verfahren wie auch der elektronischen Speicherung seiner im Zusammenhang mit der Projektabwicklung anfallenden Daten durch die Stiftung zu (s. § 28 Abs. 1 Ziff. 1 BDSG).

3.10. Nach Antragsbewilligung erhält der Projektträger eine Fördervereinbarung der Stiftung, in der Art, Höhe, Umfang und ggf. Bedingungen der Förderung festgelegt sind. Die Bewilligung eines Förderantrages kann mit Auflagen verbunden sein. Diese Fördervereinbarung ist durch den Projektträger gegenzuzeichnen und innerhalb von drei Wochen nach Eingang an die Stiftung zurück zu senden. Erst dann ist die Fördervereinbarung für beide Seiten bindend. Erfolgt die Rücksendung nicht fristgerecht behält die Stiftung sich vor, von der Zusage zurück zu treten.                                                                                                                                  3.11. Auf der Grundlage der Fördervereinbarung erarbeitet der Projektpartner unter Verwendung des Formulars einen Zahl- und Mittelabrufplan, der mit der Stiftung abzustimmen ist und Bestandteil der Fördervereinbarung wird.

3.12. Die Bewilligung durch die Stiftung steht unter der Bedingung, dass das Projekt in dem vom Projektträger beantragten und durch die Stiftung genehmigten Umfang sowie Zeitrahmen durchgeführt und der dem Antrag beigefügte Kosten- und Finanzplan eingehalten wird. Andernfalls ist die Stiftung zum Widerruf der bewilligten Mittel berechtigt.  Soweit im Einzelfall erforderlich kann der Projektpartner bei der Stiftung eine zeitliche Projektverschiebung oder eine kostenneutrale Verlängerung beantragen; dieser Antrag hat schriftlich und mit Begründung versehen zu erfolgen. Der Vorstand teilt seine Entscheidung zeitnah schriftlich mit.

3.13. Änderungen an dem bewilligten Projekt sind umgehend und vor Eintritt der Änderung der Stiftung mitzuteilen, ein Änderungsantrag ist zu stellen, insbesondere dann, wenn die maßgebliche Logik des Projektes sich ändert wie z.B. geänderte Projektziele, Änderung der Zielgruppe, des Zielortes, des Projektpartners vor Ort. Diese Änderungen müssen ausführlich begründet werden; nur wenn diesen Änderungen durch die Stiftung zugestimmt wird, dürfen die bewilligten Gelder verausgabt werden. Die Stiftung behält sich vor, bewilligte Gelder zurück zu fordern, wenn der Spendenempfänger trotz maßgeblicher Änderung der Projektlogik keinen Änderungsantrag bei der Stiftung stellt.                                                                                                                                                                                                              3.14. Die Ablehnung von Förderanträgen wird nicht begründet.

4. Auszahlung

4.1. Die Fördermittel sind zur Förderung des in der Fördervereinbarung bezeichneten Projekts bestimmt. Sie sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Sie dürfen für alle Ausgaben verwendet werden, die diesem Projekt dienen.

4.2. Der in der Fördervereinbarung enthaltene Kosten- und Finanzplan ist verbindlich, Umdispositionen im Kosten- und Finanzplan zwischen den Kalenderjahren sind innerhalb von Kostenpositionen ohne Absprache mit der Stiftung möglich. Umdispositionen zwischen Kostenpositionen sind nur im Ausnahmefall entsprechend der individuellen Regelung in der Fördervereinbarung möglich. Dem diesbezüglichen Antrag an die Stiftung sind eine Begründung und eine Anpassung des Kosten- und Finanzplans beizufügen.

4.3. Im Verlauf des Förderzeitraums erwirtschaftete Zinserträge aus ausgezahlten Fördermitteln dürfen als Verstärkung der bewilligten Fördermittel eingesetzt werden.

4.4. Fördermittel dürfen nicht für Ausgaben verwendet werden, die vor Abschluss der Fördervereinbarung getätigt wurden.

4.5. Nicht verwendete Fördermittel sind spätestens mit dem letzten Verwendungsnachweis unter Angabe der von der Stiftung vergebenen Projektnummer auf das Konto der Stiftung IBAN: DE09 1605 0000 1000 7734 49) zurückzuzahlen. Der Projektpartner verzichtet hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs der Stiftung auf die Einrede der Verjährung.

4.6. Die Fördervereinbarung zwischen der Stiftung und dem Projektpartner besteht auch dann weiter fort, wenn ein in der Fördervereinbarung genannter Projektleiter des Projektpartners an eine andere Institution wechselt. Eine Übernahme der Fördervereinbarung für die restliche Vertragslaufzeit durch eine andere Institution ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Projektleiter, dem Projektpartner und der anderen Institution möglich und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung.

4.7. Vor Auszahlung der Zuwendung ist die Gesamtfinanzierung des Projektes nachzuweisen (z. B. Bewilligungsbescheide). Die Stiftung behält sich vor, auch abweichend von den im Zahlungs- und Mittelabrufplan enthaltenen Daten – nach Rücksprache mit dem Projektträger – zu zahlen.                                                                                                                            4.8. Die Stiftung überweist die Fördermittel nur auf ausdrückliche schriftliche Anforderung. Der im Zahlungs- und Mittelabrufplan angegebene Mittelbedarf ist unaufgefordert vier Wochen im Voraus bei der Stiftung anzufordern. Hierfür ist das von der Stiftung zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Nach Erhalt der Fördermittel hat der Projektpartner der Stiftung  innerhalb von vier Wochen eine formale Zuwendungsbestätigung einzureichen.

4.9. Die Stiftung überweist die Fördermittel auf ein inländisches Bankkonto des Projektpartners.

5. Mittelverwendung

5.1. Der Zuwendungsempfänger bestätigt der Stiftung den Empfang der Zuwendung bzw. entsprechender Teilbeträge u.a. durch das zeitnahe Übersenden von entsprechenden Zuwendungsbestätigungen und erklärt nach Abschluss einer geförderten Maßnahme die ordnungsgemäße, dem Antrag entsprechende Verwendung der insgesamt ausgezahlten Fördermittel.

5.2. Vier Monate nach Ende des Förderzeitraums bzw. des Projektes ist der Verwendungsnachweis  einzureichen. Dieser besteht neben dem als Formular vorgegebenen Projektbericht sowie Evaluation der Projektergebnisse auch aus einer auf der Grundlage des bewilligten Kosten- und Finanzplans basierenden tabellarischen Gegenüberstellung der geplanten mit den erreichten Kosten- und Finanzierungsparametern (Verwendungsnachweis). Auffällige Abweichungen sind zu erläutern. Soweit der Förderzeitraum mehr als ein Kalenderjahr betrifft, sind außerdem jeweils bis Ende März ein zahlenmäßiger Zwischenverwendungsnachweis sowie ein kurzer Zwischenbericht über die durchgeführten Arbeiten und deren Ergebnisse einzureichen.

5.3. Im Projektbericht ist die zweckentsprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel, im Verwendungsnachweis die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Mittelverwendung zu bescheinigen.

5.4. Die einzelnen Ausgabenbelege sind beim Projektpartner entsprechend den für ihn geltenden Aufbewahrungsfristen, mindestens aber 5 Jahre nach Abschluss der Förderung, aufzubewahren.                                                                                                                       5.5. Die Stiftung oder ein von ihr Beauftragter sind berechtigt, vom Projektpartner jederzeit Bücher, Ausgabenbelege und sonstige Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen, anzufordern sowie die Verwendung der Fördermittel vor Ort zu prüfen.

5.6. Die Stiftung behält sich eine Weitergabe und Auswertung des Projektberichts sowie deren Veröffentlichung vor.

6. Öffentlichkeitsarbeit

6.1. Die erfolgreiche Umsetzung von Projekten mit Stiftungsgeldern ist unser Anliegen. Um dies intern überprüfen zu können, dienen die unter Punkt 5 genannten Nachweise.  Im Sinne des Gemeinnützigkeitsgedankens wird auch darauf Wert gelegt, dass der Projektpartner mit dem geförderten Projekt und der Förderentscheidung der Stiftung an die Presse und Öffentlichkeit tritt. Der Projektpartner wird gebeten, die projektbezogene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit der Stiftung abzustimmen. Das Projekt betreffende Aktivitäten und Produkte in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Pressemitteilungen, Einladungen, Programme, Veranstaltungen, Websites) müssen in angemessener Weise einen Hinweis auf die Förderung durch die Stiftung enthalten.  

6.2. Die Stiftung behält sich vor, die Presse und Öffentlichkeit in geeigneter Form – insbesondere auf seiner Homepage – über die von ihr geförderten Projekte, deren Träger bzw. Initiatoren sowie über die Höhe der Förderung zu informieren. Der Projektpartner stellt der Stiftung hierzu auf Wunsch aussagefähiges Text- und Bildmaterial (Fotos von Durchführung und Ergebnis des Projekts, Fotos der lokalen Projektverantwortlichen mit Erläuterungen über die Situation vor Ort, Fotos von konkret Begünstigten mit Aussagen/Berichten, neben reinen Dokumentationsfotos atmosphärische Fotos) zur Verfügung, damit die Außendarstellung des Projekts insoweit einheitlich erfolgt.

6.3. Durch die Bereitstellung von Bildmaterial stimmt der Projektträger der Verwendung dieser Bilder für Zwecke der Stiftung zu.

6.4. Der Projektträger ermöglicht der Stiftung den Besuch des Projektes vor Ort. Die dabei für die Stiftung entstehenden Aufwendungen werden von dieser selber getragen.