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Satzung der Stiftung Solidarität und Gerechtigkeit

Präambel

„Solidarität ist die Zärtlichkeit der Völker“
Che Guevara

Ich habe das Glück gehabt in eine Gesellschaft hinein geboren worden zu sein in der ich Schulen besuchen, eine Ausbildung absolvieren konnte, in Frieden und relativer Sicherheit lebe, Zugang zu medizinischer Versorgung habe, einen Beruf ergreifen und ausüben konnte und mich in die Entwicklung der eigenen Gesellschaft einbringen durfte. Dieses Lebensumfeld und die Lebenschancen sind ein Privileg, das nur eine Minderheit der Weltbevölkerung in diesem Ausmaß genießt. Es gilt das Empfangene zum Nutzen anderer zurück zu geben.
Unser westlicher Wohlstand gründet auch auf der jahrhundertelangen Exploitation anderer Länder, Völker, Menschen mit der Folge einer extrem ungleichen Verteilung von Wohlstand sowie Lebens- und Überlebenschancen in der Welt. Wenn der Armutskreislauf durchbrochen wird steigt die Möglichkeit einer aktiven Teilhabe und Mitgestaltung der eigenen Gesellschaft. Seit meiner Geburt sind wir zwar kaum meinem idealistischen Ziel einer gerechten, freien, friedlichen und ökologischen Welt, die frei von Unterdrückung ist, näher gekommen, aber Körner sind gesät, die hoffentlich aufgehen. Diese Stiftung soll ihren Beitrag leisten, dieses Ziel zu erreichen.
Im Vordergrund der Stiftungstätigkeit steht die Unterstützung von Projekten kleinerer in der Entwicklungszusammenarbeit tätiger Vereine, deren Mitglieder mit Herzblut, Sensibilität und Respekt intensiv daran arbeiten, partizipativ und nachhaltig die Lebensumstände hilfsbedürftiger Menschen in armen Ländern zu verbessern, ihnen und ihrem Land Lebenschancen zu eröffnen, eine global gerechtere Welt zu erreichen.

§ 1 Name, Rechtsnatur und Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung ist eine selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts, sie führt den Namen „Stiftung Solidarität und Gerechtigkeit“ und engagiert sich vorzugsweise in der Entwicklungszusammenarbeit.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Eberdingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung und endet am 31.12. desselben Kalenderjahres.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke durch
– Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
– Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten    gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne der Stiftungszwecke
– Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
– Förderung in der dritten und vierten Welt
    – der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
    – des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen       Gesundheitspflege, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67AO,
    – der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
    – der Wohlfahrt.
(2) Die Stiftung kann ihre Zwecke auch als Förderstiftung im Sinne der Abgabenordnung erreichen.
(3) Die Stiftung ist nicht verpflichtet die vorgenannten Zwecke gleichgewichtet und/oder gleichzeitig zu verfolgen, sondern kann Schwerpunkte auch für längere Zeiträume und Regionen in der Förderung legen.
(4) Ziel der Stiftung ist insbesondere durch die geförderten Projekte Menschen in weniger entwickelten Ländern zu unterstützen, damit sie ihre Lebensumstände selbständig verbessern, selbstbestimmt leben, an der Entwicklung ihres Landes aktiv teilnehmen und diese mitgestalten können, bestehende Diskriminierungen aufgelöst werden und nachhaltige Hilfe zur Selbsthilfe erfahren. Das Ziel ist, für jede/jeden die Bedingungen zu verbessern, damit sie/er eine gleichberechtigte Teilhabe an einem selbstbestimmten Leben in Würde, Sicherheit, Gleichberechtigung, Toleranz und Solidarität erhält. Die Stiftung will nachhaltig tätig sein, d.h. die Projekte sollen möglichst unter direkter Einbeziehung der Projektzielgruppe und lokaler Ressourcen auch einen Wissens- und Erfahrungstransfer ermöglichen, von dem die Menschen vor Ort individuell und kollektiv profitieren, sie in die Lage versetzen, die zur Verbesserung der Verhältnisse initiierten Projekte im Idealfall selbständig fortzusetzen. Ziel der Stiftung ist nicht eine rein karitative Tätigkeit.
(5) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch :
– Ermöglichen von Bildung und Ausbildung vorzugsweise von       unterprivilegierten Menschen, auch durch die Schaffung eigener Einrichtungen, den Bau von Schulen
– Unterstützung von Waisen und Halbwaisen direkt oder durch Aufnahme in Waisenhäuser bis sie in einem erlernten Beruf auf eigenen Füßen stehen, Betrieb und/oder Unterstützung des Betriebs von Waisenhäusern
– Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene, der Wasserversorgung, der Vorsorge, der medizinischen Versorgung
– Förderung von Maßnahmen, die sich gegen rassistische, religiöse, ethnische, geschlechtsspezifische Diskriminierung wenden, Maßnahmen zur Unterstützung diskriminierter Minderheiten
– Förderung von genossenschaftlichen Projekten zur Verbesserung der Lebensgrundlagen z.B. durch „Agrarschulungen“, Allmende, Schaffen von Produktionsgenossenschaften
– Förderung von Programmen zur Schaffung von Beschäftigung und selbständiger Wirtschaftstätigkeit für benachteiligte Personen
– Förderung von Projekten die eine aktivere Teilhabe der Bevölkerung an der politischen Willensbildung zum Ziel haben
– Förderung von ökologischen Projekten, die die Lebensbedingungen vor Ort verbessern
– Förderung von Maßnahmen in Armutsregionen zur Befriedigung der menschlichen Grundbedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Bildung, medizinische Versorgung etc.), um die Grundlage für ein menschenwürdiges Leben zu schaffen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Erben oder Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO oder als Förderstiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen zu Beginn der Stiftungstätigkeit ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das anfängliche Stiftungsvermögen und die Zuwendungen in den Vermögensstock der Stiftung sind in seinem Wert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Das Grundstockvermögen ist vom anderen Vermögen der Stiftung getrennt zu halten.
(3) Es kann hinsichtlich des Bar- und/oder Wertpapiervermögens zum Zweck der Werterhaltung oder zur Stärkung der Ertragskraft unter Beachtung von Abs. 2 umgeschichtet werden. Dabei entstehende Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Immobiles Stiftungsvermögen kann nur in gleichwertiges Immobilienvermögen umgeschichtet werden; dabei ist der gesamte Nettoverkaufserlös zu reinvestieren. Grundlage für Verkäufe sind gutachterliche Wertermittlungen. Eine Wiederanlage von Erlösen aus dem Immobilienverkauf soll längstens nach 24 Monaten erfolgt sein.
(4) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter, sofern diese nicht ausdrücklich dazu bestimmt wurden, das Grundstockvermögen zu stärken.
(5) Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet der Vorstand.
(6) In einzelnen Geschäftsjahren darf das Grundstockvermögen bis zur Höhe von maximal 10% in Anspruch genommen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages innerhalb von 5 aufeinander folgenden Jahren nach Entnahme sichergestellt ist, die Inanspruchnahme zur Sicherung der dauerhaften Zweckerfüllung oder wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig erscheint, die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet sind und der Vorstand und das Kuratorium die Maßnahme auf einer gemeinsamen Sitzung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen haben. Eine wiederholte Inanspruchnahme ist nur dann möglich, wenn die durch die vorangegangene Inanspruchnahme erfolgte Minderung des Grundstockvermögens wieder ausgeglichen ist.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich als Zustiftung bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gem. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
(3) Zur Werterhaltung sollen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung nicht zu. Auch eine bereits erfolgte Gewährung von Stiftungsmitteln oder das bloße „In-Aussicht-Stellen“ führt nicht zu einem Leistungsanspruch.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen; diese können auch pauschaliert werden. Darüber hinaus dürfen ihnen keine Vermögenswerte zugewandt werden.
(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. Von dieser Regelung ausgenommen ist der Stifter.
(4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(5) Zu Lebzeiten des Stifters kann auf die Einrichtung des Kuratoriums durch Beschluss des Vorstandes verzichtet werden, nach seinem Tod ist das Gremium so noch nicht eingerichtet, nach Maßgabe dieser Satzung zu besetzen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern.
(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an; er ist berechtigt, sein Amt jederzeit niederzulegen. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt seinen Stellvertreter sowie das weitere Vorstandsmitglied. Das Recht Vorstandsmitglieder zu bestellen kann der Stifter jederzeit auf das Kuratorium übertragen, das dann im Sinn von Abs. 4 tätig wird. Der Stifter ist berechtigt, den Vorsitz jederzeit niederzulegen und einfaches Vorstandsmitglied zu werden.
(4) Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand wählt das Kuratorium die neuen Mitglieder des Vorstands rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtszeit, durch Tod oder durch jederzeit mögliche Niederlegung. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt; dies gilt nicht bei einer vorzeitigen Abberufung nach Absatz 7. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorgängers bestellt. Der Nachfolger ist unverzüglich zu bestellen.
(6) Dem Vorstand sollen möglichst Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll möglichst in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(7) Ein Vorstandsmitglied kann vom Stifter, nach dessen Ausscheiden aus dem Vorstand vom Kuratorium, jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierfür bedarf es der Mehrheit der Stimmen des Kuratoriums. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt jeweils durch seinen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu verwirklichen. Sie sind zur gewissenhaften, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere :
– Führen der laufenden Stiftungsgeschäfte
– Verwaltung des Stiftungsvermögens
– Entscheidung über die Bildung von Rücklagen
– Aufstellung eines Haushaltsplanes, Rechnungslegung und Berichterstattung über die Verwaltung der Stiftung (Tätigkeitsbericht) an das Kuratorium und an die Stiftungsaufsicht
– bis zur wirksamen Bestellung eines Kuratoriums : Beschluss über die Verwendung der Stiftungsmittel
(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums einen Geschäftsführer oder sonstiges Hilfspersonal anstellen und die dazu erforderlichen Verträge abschließen oder Sachverständige hinzuziehen, soweit die Erträge des Stiftungsvermögens dies erlauben und der Umfang der Stiftungstätigkeit dies erfordert.
(5) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind die für den Jahresabschluss nach dem Stiftungsgesetz für das Land Baden-Württemberg erforderlichen Unterlagen unverzüglich für die Stiftungsbehörde zu fertigen und dieser innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unaufgefordert vorzulegen.
(6) Der Vorstand ist hinsichtlich der Annahme von Zustiftungen und Spenden von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.

§ 9 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich, im Übrigen nach Bedarf, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes unter Angabe eines wichtigen Grundes dies verlangen oder wenn das Kuratorium dies verlangt.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter zu der Sitzung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung geladen hat und mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind. Ein Verstoß ist unbeachtlich, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und kein Mitglied des Vorstandes den Verstoß rügt.
(3) Vorstandssitzungen können auch stattfinden ohne persönliche Anwesenheit an einem gemeinsamen Ort, wenn durch technische Maßnahmen wie z.B. Videokonferenz gewährleistet ist, dass alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig miteinander kommunizieren können.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
(5) Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, Telefax, E-Mail oder diesen Verfahren entsprechenden Kommunikationsformen gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht. Eine Nichtbeteiligung am Umlaufverfahren innerhalb von 14 Tagen gilt als Widerspruch zum gewählten Verfahren.
(6) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten; die Abstimmungen sind diesem beizufügen.
(7) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Kuratoriums eine Geschäftsordnung.

§ 10 Stiftungskuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums können zu Lebzeiten des Stifters berufen werden. Nach seinem Tod beruft, so ein Kuratorium noch nicht besteht, der Vorstand die Mitglieder des ersten Kuratoriums.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit einen Nachfolger. Der Stiftungsvorstand kann hierzu Vorschläge unterbreiten. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) In das Kuratorium zu wählende Mitglieder sollen vorzugsweise einen fachlichen oder persönlichen Bezug zu den Stiftungszwecken und –zielen besitzen.
(4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit, mit dem Tode oder durch jederzeit mögliche Niederlegung. Das ausgeschiedene Mitglied führt seine Aufgaben bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort; dies gilt nicht bei einer vorzeitigen Abberufung nach Absatz 5. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich durch Zuwahl zu ersetzen. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
(5) Ein Kuratoriumsmitglied kann aus wichtigem Grunde von den anderen Kuratoriumsmitgliedern abberufen werden. Dafür ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Das betroffene Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen; ihm ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand im Rahmen des Stiftungsgeschäftes und dieser Satzung. Es hat dabei den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu berücksichtigen. Seine Aufgaben sind insbesondere :
– Empfehlungen an den Vorstand für die Verwaltung des Stiftungsvermögens
– Beschluss über die Verwendung der Stiftungsmittel
– Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
– Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
(3) Das Kuratorium ist auf seinen Wunsch vom Vorstand jederzeit zu unterrichten.

§ 12 Sitzungen und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium tagt mindestens zwei Mal jährlich, im Übrigen nach Bedarf oder wenn die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe eines wichtigen Grundes oder der Vorstand dies verlangen.
(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen. Es ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter zu der Sitzung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung geladen hat und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ein Verstoß gegen das Procedere ist unbeachtlich, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums anwesend sind und kein Mitglied des Kuratoriums den Verstoß rügt. Die Mitglieder des Vorstandes können an der Sitzung beratend teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(3) Kuratoriumssitzungen können auch ohne persönliche Anwesenheit an einem gemeinsamen Ort stattfinden wenn durch technische Maßnahmen wie z.B. Videokonferenz gewährleistet ist, dass alle Kuratoriumsmitglieder gleichzeitig miteinander kommunizieren können.
(4) Die Regelungen des § 9 Absatz 4 bis 6 dieser Satzung gelten sinngemäß.
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht verändert oder die Erfüllung des Stiftungszwecks durch die Änderung wesentlich erleichtert wird. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
(2) Beschlüsse über Änderung der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der Mitglieder des Vorstandes und Kuratoriums.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen und der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
(3) Die Beschlüsse zu Ansatz 1 und 2 dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder zum Entzug derselben führen.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(5) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 15 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Uno-Flüchtlingshilfe-Stiftung, Wilhelmstrasse 42, 53111 Bonn als Zustiftung in den Vermögensstock der Stiftung sowie an Ärzte ohne Grenzen e.V., Am Köllnischen Park1, 10179 Berlin zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Ist zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls dem Verein Ärzte ohne Grenzen eine gemeinnützige Stiftung zuzuordnen, fällt der Ärzte ohne Grenzen zugedachte Vermögensanteil dieser Stiftung als Zustiftung dem Vermögensstock der Stiftung zu.

§ 16 Rechtsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des im Land Baden-Württemberg geltenden Stiftungsgesetzes. Dieses regelt auch, welche Behörde die Aufsicht über die Stiftung führt.
(2) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in derZusammensetzung der Stiftungsorgane oder der Anschrift der Stiftung sind der Stiftungsbehörde umgehend zur Kenntnis zu geben.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 11.11.2016 in Kraft.