Spenden

Jede Spende hilft, jede Hilfe ist willkommen – die Stiftung Solidarität und Gerechtigkeit gewährleistet, daß jede Spende ohne Abzug von Verwaltungs- oder Personalkosten ungeschmälert den durch die Stiftung geförderten Projekten zukommt. Wir unterstützen insbesondere kleinere in hohem Maße ehrenamtliche Vereine bei der Umsetzung ihrer Projekte und achten auch bei unserer Stiftung u.a. durch ausschließlich ehrenamtliche Arbeit auf eine Minimierung der Aufwendungen, die, wenn möglich, durch den Stifter ausgeglichen werden. Ihre Spende kommt dort an, wo Hilfe benötigt wird.

Ihre Spende überweisen sie bitte an:

Stiftung Solidarität und Gerechtigkeit

IBAN : DE09 1605 0000 1000 7734 49

BIC : WELADED1PMB

Mittelbrandenburgische Sparkasse

Spendenbescheinigung : Unsere Stiftung ist steuerrechtlich anerkannt und kann Ihnen daher eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) zur Vorlage bei Ihrem Finanzamt ausstellen; teilen Sie uns daher unbedingt unter Verwendungszweck der Überweisung neben dem Zweck „Spende“ Ihren vollständigen Namen und Anschrift mit. Eine vertrauliche Behandlung Ihrer Daten wird gewährleistet, Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß wir aus organisatorischen und Kostengründen die Zuwendungsbescheinigung erst im ersten Quartal des Folgejahres auf Ihre Spendenüberweisung verschicken.

Eine von uns ausgestellte Zuwendungsbescheinigung benötigen Sie nicht bei Spenden bis 200€; hier reichen Sie bitte einfach den Überweisungsbeleg ggf. ergänzt um eine Kopie des entsprechenden Kontoauszuges bei Ihrem Finanzamt ein. Den aktuellen Freistellungsbescheid können Sie hier (Freistellungsbescheid 2020) einsehen bzw. aus dem Downloads herunterladen und ggf. dem Finanzamt mit einreichen.

Zustiftung

Zustiften heißt dauerhaft Gutes tun. Mit einer Zustiftung in das Grundstockvermögen der Stiftung, das gemäß Stiftungsrecht dauerhaft erhalten bleiben muß, übertragen Sie dauerhaft Vermögenswerte auf die Stiftung. Das zugestiftete Kapital wird nicht, wie im Fall von Spenden, unmittelbar für gemeinnützige Stiftungszwecke ausgegeben, sondern wird langfristig angelegt. Nur die Erträge aus diesem Kapital dürfen für Stiftungszwecke eingesetzt werden. Mit einer Zustiftung fördern Sie fortwährend die in der Stiftungssatzung niedergelegten gemeinnützigen Stiftungszwecke. Zustiften ist mit keinerlei administrativem Aufwand oder besonderen behördlichen Auflagen verbunden. Sie machen eine Zuwendung an die Stiftung verbunden mit dem Hinweis, daß es sich um eine Zustiftung handelt, und kommen so wie bei einer gewöhnlichen Spende in den vollen Genuß steuerlicher Vorteile. Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu diesem Themenkomplex.